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Vorsteuerabzug beim Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung – Kopieren
BMF präzisiert Rechtslage

Mit Schreiben vom 10.11.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine für die Praxis bedeutsame Klarstellung zur Frage des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit einem Wechsel zwischen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG und der Regelbesteuerung veröffentlicht. Diese Änderung betrifft viele kleine und mittlere Unternehmen, die ihren umsatzsteuerlichen Status im Laufe ihrer Geschäftsentwicklung anpassen müssen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend überarbeitet (Az. III C 2 – S 7300/00080/004/019).

Kein rückwirkender Vorsteuerabzug für Leistungen vor dem Wechsel

Zentraler Punkt des BMF-Schreibens ist die Feststellung, dass ein rückwirkender Vorsteuerabzug für Leistungen, die vor dem Wechsel bezogen wurden, grundsätzlich ausgeschlossen ist. Unternehmer, die bislang der Kleinunternehmerregelung unterlagen und zur Regelbesteuerung optieren oder aufgrund steigender Umsätze automatisch wechseln, können für diese früher erhaltenen Leistungen keine Vorsteuer geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die Leistungen eindeutig für künftige steuerpflichtige Umsätze vorgesehen sind oder bereits absehbar war, dass die Kleinunternehmergrenze überschritten wird.

Die Klarstellung betrifft ausdrücklich auch Voraus- und Anzahlungsrechnungen. Selbst wenn der Unternehmer eine Anzahlung leistet und die Leistung erst nach Eintritt in die Regelbesteuerung ausgeführt wird, ist für die Vorsteuer maßgeblich, wann die jeweilige Zahlung oder der Leistungsbezug erfolgt ist. Erfolgt dieser vor dem Wechsel, bleibt der Vorsteuerabzug versagt.

Der Gesetzgeber stellt damit konsequent auf die umsatzsteuerliche Ausgangslage im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ab. Für den Vorsteuerabzug kommt es nicht darauf an, wie die Leistung in Zukunft verwendet wird, sondern darauf, ob der Unternehmer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der Zahlung als vorsteuerabzugsberechtigt galt.

Steuerliche Änderungen erst ab tatsächlichem Übergang

Mit dem tatsächlichen Übergang zur Regelbesteuerung ändert sich die umsatzsteuerliche Behandlung fundamental. Erst ab diesem Zeitpunkt können Vorsteuerbeträge berücksichtigt werden und es beginnt der Anwendungsbereich des § 15a UStG. Diese Regelung zur Vorsteuerberichtigung ist insbesondere relevant, wenn es sich um Wirtschaftsgüter oder Leistungen handelt, die dem Unternehmen über mehrere Jahre dienen. In solchen Fällen kann der Unternehmer prüfen, ob eine anteilige Vorsteuerkorrektur zugunsten des Unternehmens möglich ist, wenn sich die Verwendungsabsicht oder die umsatzsteuerliche Einordnung verändert hat.

Gleichzeitig weist das BMF darauf hin, dass die Regelung auch in umgekehrter Richtung gilt. Wechselt ein Unternehmen von der Regelbesteuerung zurück zur Kleinunternehmerregelung, ist dies ebenfalls als Änderung der Verhältnisse anzusehen. Ein zuvor gewährter Vorsteuerabzug kann dann – wiederum nach Maßgabe des § 15a UStG und unter Berücksichtigung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV – zu korrigieren sein. Dies kann zu einer entsprechenden Nachbelastung beim Unternehmer führen.

Praktische Bedeutung für Unternehmer

Die Klarstellung des BMF hat für viele Unternehmer eine erhebliche steuerliche und finanzielle Relevanz. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Gründer oder kleinere Betriebe zunächst die Kleinunternehmerregelung nutzen und erst im Laufe der Zeit aufgrund wachsender Umsätze oder aus betriebswirtschaftlichen Gründen in die Regelbesteuerung wechseln. Die Erwartung, dass für bereits zuvor getätigte Investitionen ein nachträglicher Vorsteuerabzug möglich sei, ist weit verbreitet. Das BMF stellt nun klar, dass diese Annahme unzutreffend ist. Unternehmer sollten deshalb Investitionen, größere Anschaffungen oder vorbereitende Maßnahmen genau planen, insbesondere wenn eine Änderung des umsatzsteuerlichen Status absehbar ist.

Auch Banken, Investoren und betriebswirtschaftliche Berater sollten die neuen Vorgaben kennen, da sie Auswirkungen auf Liquiditätsplanungen und Investitionsentscheidungen haben können. Eine frühzeitige steuerliche Beratung ist daher ratsam, um finanzielle Überraschungen zu vermeiden und Gestaltungsspielräume sinnvoll zu nutzen.

Übergangsregelung für ältere Erklärungen

Für bereits eingereichte Unterlagen gibt es eine wichtige Einschränkung: Das Schreiben gilt grundsätzlich für alle offenen Fälle. Unternehmen, die ihre Umsatzsteuererklärungen jedoch bereits bis zum 10.11.2025 abgegeben haben, können sich weiterhin auf die frühere Rechtslage berufen. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen rückwirkend benachteiligt werden oder bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume erneut geprüft werden müssen. Die Übergangsregelung schafft Rechtssicherheit und sorgt dafür, dass die neue Auffassung der Finanzverwaltung nur für zukünftige Erklärungen bindend ist.

©Studio Romantic – stock.adobe.com

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