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Verlust durch Trickbetrug:
Kein Anspruch auf außergewöhnliche Belastung

Ein Fall, der in den letzten Wochen für Aufsehen sorgte, zeigt die Grenzen der steuerlichen Absetzbarkeit von Verlusten durch Trickbetrug. Im Mittelpunkt steht die Klage einer 77-jährigen Frau, die von einem vermeintlichen Rechtsanwalt um 50.000 Euro betrogen wurde. Doch das Finanzgericht Münster entschied, dass dieser Verlust nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann. Was war passiert?

Der Betrug: Ein perfides Telefonat

Die Klägerin erhielt einen Anruf von einem vermeintlichen Rechtsanwalt. Dieser gab an, dass ihre Tochter einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht habe und nun eine Untersuchungshaft drohe. Die einzige Möglichkeit, eine Haftstrafe zu verhindern, sei die Zahlung einer Kaution in Höhe von 50.000 Euro.
Unter dem Eindruck der angeblichen Dringlichkeit und in Sorge um das Wohl ihrer Tochter hob die Klägerin den Betrag von ihrer Bank ab und übergab das Geld einem Boten. Erst später erkannte sie, dass sie einem Trickbetrüger aufgesessen war und erstattete Anzeige. Leider wurde das Strafverfahren eingestellt, da die Täter nicht ermittelt werden konnten.

Steuerrechtliche Konsequenzen: Kein Anspruch auf außergewöhnliche Belastung

Trotz des erlittenen Verlustes versuchte die Klägerin, den Betrag als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen. Das Finanzamt wies dies jedoch ab und begründete seine Entscheidung damit, dass der Klägerin noch zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Die Klägerin sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen könne, auch wenn viele Personen in ähnlichen Situationen den Betrugsversuch schnell durchschauten.
Die Klägerin argumentierte, dass sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe, und dass es ihr in dieser Situation nicht möglich gewesen sei, rational zu handeln.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht Münster entschied jedoch, dass die Aufwendungen nicht außergewöhnlich seien. Laut dem Gericht sei der Betrug ein allgemeines Lebensrisiko, das jederzeit eintreten könne. Das Gericht berief sich auf die Rechtsprechung zur Erpressung und stellte fest, dass die Klägerin nicht in einer objektiv unzumutbaren Zwangslage gewesen sei.
Auch wenn das Vorgehen der Täter perfide war, hätte die Klägerin nach Ansicht des Gerichts zunächst zu ihrer Tochter oder der Polizei Kontakt aufnehmen können, um die Situation zu klären. In Deutschland sei es zudem nicht zu befürchten, dass eine Untersuchungshaft Gefahr für Leib und Leben bedeuten würde, weshalb es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, die Kaution nicht zu zahlen.
Das Gericht ließ zwar offen, ob es eine sittliche Verpflichtung der Klägerin gegeben hätte, für die Tochter eine Kaution zu übernehmen, und nahm keine weiteren Ermittlungen zu deren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen vor. Dennoch gab das Finanzgericht den Fall ab und ließ eine Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Kein Steuerabzug bei Betrugsopfern

Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, im Umgang mit finanziellen Transaktionen, besonders in stressigen oder emotional aufgeladenen Momenten, wachsam zu sein. Das Finanzgericht betont, dass auch in solchen Situationen nicht automatisch ein Anspruch auf steuerliche Entlastung besteht. Ein Verlust durch Betrug kann nicht einfach als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn keine objektive Zwangslage vorliegt.
Die Entscheidung macht deutlich, dass es trotz emotionaler Erpressung und Täuschung immer noch Handlungsalternativen gibt, die eine solche Zahlung vermeiden hätten können. Für Steuerzahler bedeutet dies, dass sie sich in ähnlichen Fällen genau überlegen sollten, ob sie tatsächlich in einer außergewöhnlichen und unzumutbaren Situation sind.

©Looker_Studio – stock.adobe.com

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