Untervermietung
Was Sie steuerlich beachten sollten
Immer mehr Menschen nutzen freie Zimmer oder eine Zweitwohnung, um sie zeitweise zu vermieten – sei es über Plattformen wie Airbnb oder im privaten Rahmen. Doch auch wenn die Einnahmen auf den ersten Blick gering erscheinen, kann die Untervermietung steuerliche Folgen haben. Wer hier unvorbereitet ist, riskiert Ärger mit dem Finanzamt.
Grundsätzlich gilt: Wer nur gelegentlich vermietet und dabei weniger als 520 Euro pro Jahr einnimmt, muss diese Einkünfte nicht in der Steuererklärung angeben. Aus Vereinfachungsgründen verzichtet die Finanzverwaltung in solchen Fällen auf eine Besteuerung. Dennoch ist es ratsam, die Einnahmen genau zu dokumentieren, um im Falle von Rückfragen entsprechende Nachweise vorlegen zu können.
Sobald jedoch mehr als 520 Euro im Jahr erzielt werden, besteht eine Erklärungspflicht. Wer seinen Wohnraum oder Teile davon sogar dauerhaft untervermietet, muss die Einkünfte immer dann angeben, wenn nach Abzug der Ausgaben ein Überschuss von mehr als 410 Euro bleibt. Bei einer dauerhaften Vermietung geht das Finanzamt außerdem in der Regel von einer sogenannten Einkünfteerzielungsabsicht aus. Das bedeutet, dass der Vermieter langfristig Überschüsse erwirtschaften will und die Mieteinnahmen höher sind als die laufenden Kosten. Wer beispielsweise seine gesamte Wohnung untervermietet und dabei mehr verlangt, als er selbst an Miete und Nebenkosten bezahlt, erzielt ein steuerpflichtiges Einkommen.
Etwas komplizierter wird es, wenn nur einzelne Zimmer vermietet werden, während der Vermieter die Wohnung weiterhin selbst bewohnt. In diesem Fall müssen die Gesamtkosten für die Wohnung anteilig berechnet werden. Macht das vermietete Zimmer beispielsweise 20 Prozent der Wohnfläche aus, können auch nur 20 Prozent der Kosten berücksichtigt werden. Wird ein Badezimmer gemeinsam genutzt, lässt sich dessen Kostenanteil zusätzlich auf die Zahl der nutzenden Personen verteilen.
Wichtig ist zudem, dass Steuerpflichtige nicht darauf hoffen sollten, dass ihre Einnahmen unbemerkt bleiben. Die Finanzverwaltung kontrolliert zunehmend die Aktivitäten auf bekannten Vermietungsplattformen. Nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz sind diese verpflichtet, Daten von Nutzern zu melden, die entweder mindestens 30 Vermietungen pro Jahr durchführen oder mehr als 2.000 Euro Einnahmen erzielen. Wer seine Einkünfte verschweigt, läuft Gefahr, des Steuerbetrugs bezichtigt zu werden.
Unser Rat: Wer Wohnraum untervermietet, sollte von Anfang an prüfen, ob die Einnahmen steuerpflichtig sind, und im Zweifel professionelle Beratung in Anspruch nehmen. So lassen sich böse Überraschungen vermeiden – und Sie behalten Ihre steuerliche Situation stets im Griff.
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