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Unfall auf beruflicher Fahrt als Werbungskosten absetzbar

Alle Aufwendungen, die bei einem Unfall auf beruflicher Fahrt nicht von dritter Stelle erstattet werden können, sind als Werbungskosten absetzbar. Alle Zahlungen, die jedoch vom Arbeitgeber oder von der Versicherung erstattet wurden, müssen abgezogen werden.

So ist zum Beispiel die Selbstbeteiligung bei einer Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung absetzbar. Wenn jedoch der Versicherungsbetrag aufgrund des Wegeunfalls erhöht wird, dürfen diese nicht bei der Steuer angesetzt werden.

Dabei ist es lediglich wichtig, dass Sie den Unfall nachweisen können und dass sich dieser auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat.

Das kann beispielweise mit einem polizeilichen Bericht erfolgen, der i.d.R. bei jedem Unfall auf beruflicher Fahrt erstellt wird. Eine berufliche Fahrt ist zum Beispiel der Fahrtweg ins – oder vom Büro weg. Als berufliche Fahrten gelten auch Fahrten, die man zum Beispiel im Außendienst zu einem Kunden tätigt. Zeugenberichte oder Versicherungsberichte gelten auch als Beweis.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema können Sie uns von der Steuerberatung Renz gerne jederzeit ansprechen.

Bilderquelle: ©freepik.com

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Steuerberater Christoph Renz
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