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Regelungen zu den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten angepasst – diesen Richtlinien hat der Bundesrat zugestimmt

Am 28.10.2022 hat der Bundesrat den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt. In der Neufassung wurden diesen grundlegend überarbeitet. Seit dem 01.01.2023 gelten nun geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien: Diese Änderungen betreffen im wesentlichen lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten. R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 schränkt diese ab 2023 auf Arbeitnehmer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein. Das heißt, dass die Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 60 Euro nur dann steuerfrei sind, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers selbst oder eines Angehörigen gewährt werden, welcher mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt. Zum Beispiel fallen Hochzeitsgeschenke des Arbeitgebers an ein nicht im Haushalt des Arbeitnehmers lebendes Kind nicht unter die Steuerbefreiung.

Was sind Aufmerksamkeiten?

Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Dazu gehören gelegentliche Sachzuwendungen (z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch/Tonträger etc.) bis zu einem Wert von 60 Euro. Geldzuwendungen gehören immer zum Arbeitslohn – auch wenn ihr Wert gering ist.

Bilderquelle: ©Simone Schuldis – stock.adobe.com

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