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Neue Regeln beim Vorsteuerabzug
Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Beim Vorsteuerabzug kommt es entscheidend darauf an, wie ein angeschaffter Gegenstand genutzt wird. Für viele Unternehmen bleibt dabei zunächst alles beim Alten: Wird ein einheitlicher Gegenstand ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet, kann die Vorsteuer grundsätzlich geltend gemacht werden. Wird der Gegenstand hingegen ausschließlich privat genutzt, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Komplizierter wird es, wenn sich die Nutzung eines Gegenstands im Laufe der Zeit verändert oder wenn ein Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendet wird. Genau hier bringen aktuelle Verwaltungsanweisungen neue Klarstellungen – und für bestimmte Unternehmen auch spürbare Änderungen.

Ausschließlich unternehmerisch oder privat genutzt: Grundsätze bleiben bestehen

Erwirbt ein Unternehmen einen einheitlichen Gegenstand, ist weiterhin danach zu unterscheiden, ob dieser ausschließlich unternehmerisch oder ausschließlich nichtunternehmerisch, also privat, genutzt wird.
Bei ausschließlich unternehmerischer Nutzung ist der Vorsteuerabzug möglich. Bei ausschließlich privater Nutzung scheidet er aus. Ändert sich jedoch nach dem erstmaligen Vorsteuerabzug die Nutzung des Gegenstands, ergeben sich unterschiedliche umsatzsteuerliche Folgen.
Steigt der Anteil der privaten Nutzung, wird dies grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe besteuert. Eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs erfolgt in diesem Fall nicht.
Steigt dagegen später der Anteil der unternehmerischen Nutzung, bleibt ein ursprünglich nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug verloren. Eine nachträgliche Berichtigung nach § 15a UStG findet nicht statt. Eine sogenannte „Einlageentsteuerung“ ist damit ausgeschlossen.

Gemischte Nutzung: Zuordnungswahlrecht bleibt wichtig

Wird ein Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch privat verwendet, besteht weiterhin ein Zuordnungswahlrecht. Unternehmer können also unter bestimmten Voraussetzungen entscheiden, ob und in welchem Umfang der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet wird.

Auch hier gilt: Erhöht sich später der private Nutzungsanteil, kann dies zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe führen. Erhöht sich dagegen der unternehmerische Nutzungsanteil, führt dies grundsätzlich nicht zu einer nachträglichen Korrektur zugunsten des Unternehmers. Insbesondere kommt keine Berichtigung nach § 15a UStG in Betracht.

Wichtige Änderung für Unternehmen mit nichtwirtschaftlichem Bereich

Die entscheidende Neuerung betrifft Unternehmen, die neben ihrer unternehmerischen Tätigkeit auch in einem sogenannten nichtwirtschaftlichen Bereich aktiv sind. Das kann beispielsweise bei Vereinen, Verbänden oder vergleichbaren Organisationen der Fall sein.
Nach bisheriger Praxis konnte beim Erwerb eines Gegenstands häufig zunächst die gesamte Vorsteuer geltend gemacht werden. Die spätere Nutzung im nichtunternehmerischen Bereich wurde anschließend schrittweise umsatzsteuerlich erfasst.
Durch ein aktuelles BMF-Schreiben mit dem Aktenzeichen III C 2 – S-7316/00022/007/023 ändert sich diese Behandlung grundlegend. Wird ein Gegenstand auch für einen nichtwirtschaftlichen Bereich verwendet, ist der Vorsteuerabzug künftig von Anfang an entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen. Eine nachträgliche Berichtigung kommt nur dann in Betracht, wenn sich der tatsächliche Nutzungsumfang später ändert.

Nutzung sorgfältig prüfen und dokumentieren

Die neuen Regeln machen deutlich, wie wichtig eine genaue Prüfung der beabsichtigten Nutzung bereits beim Erwerb eines Gegenstands ist. Besonders Organisationen mit gemischten Tätigkeitsbereichen sollten frühzeitig klären, ob eine Nutzung im unternehmerischen, privaten oder nichtwirtschaftlichen Bereich vorliegt.
Eine saubere Dokumentation der Nutzungsverhältnisse ist dabei entscheidend. Denn sie kann maßgeblich dafür sein, ob und in welchem Umfang ein Vorsteuerabzug möglich ist – und ob spätere Änderungen steuerliche Folgen auslösen.

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