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Neue Abschreibungsregeln:

Steuerliche Nutzungsdauer von Computerhardware und Peripheriegeräten verkürzt

Viele Arbeitnehmer haben sich im Jahr 2020 für das Homeoffice neue Geräte angeschafft. Ob es der neue PC, ein hochwertiger Drucker oder eine wichtige Software sind: Wer solche Produkte auf eigene Kosten anschafft, kann dies steuerlich geltend machen. Ab dem Veranlagungsjahr 2021 ist es sogar möglich, die Kosten vollständig im Kaufjahr abzusetzen.

Die Voraussetzung: Die Technik muss mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt werden. Trifft dies zu, ist die vollständige Abschreibung des Preises als Werbungskosten erlaubt. Ist der private Nutzungsanteil höher, ist dies abzugrenzen.

Was hat sich geändert?

Bis zum Jahr 2021 mussten jegliche Geräte mit einem Anschaffungspreis über 800 Euro netto über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben und somit auf mehrere Steuerjahre aufgeteilt werden.

Diese Abschreibungsregeln wurden nun von der Finanzverwaltung geändert. Seit dem 1. Januar 2021 wird eine gewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen. Die Regelung gilt auch rückwirkend für noch nicht vollständig abgeschriebene Geräte.

Wichtig zu wissen: Nutzen Sie betriebliche Personalcomputer zu einem großen Teil privat, ist dies steuerfrei und kann vom Arbeitgeber sofort abgeschrieben werden.

 

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