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MOPeG erschafft zum 01.01.2024 das Gesellschaftsregister für GbR

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MOPeG, erschafft zum 01.01.2024 ein Gesellschaftsregister für rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 705 Abs. 2 BGB neuer Fassung (n.F).

Davon sind solche Gesellschaften bürgerlichen Rechts betroffen, die selbst am Rechtsverkehr teilnehmen sollen. Bei reinen Innengesellschaften ist dies nicht der Fall.

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts regelt zwar keine Eintragungspflicht der rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister, jedoch soll die Eintragung Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften sein, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern.

Für manche GbR folgt daraufhin ein faktischer Eintragungszwang. Die eingetragene GbR führt die Rechtsformbezeichnung eGbR.

Falls Sie weitere Fragen zu dem Thema MOPeG haben sollten, können Sie gerne einen persönlichen Beratungstermin bei uns in der Kanzlei vereinbaren. Wir freuen uns auf Sie!

Bilderquelle: ©Lek – stock.adobe.com

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Steuerberater Christoph Renz
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