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Modernisierung der Betriebsprüfung: Darum geht es beim DAC7-Umsetzungsgesetz

Das Ziel des Gesetzes ist unter anderem die Verkürzung der zum Teil langen Zeiträume zwischen Prüfungsbeginn und dem Abschluss einer Außenprüfung. Insgesamt soll eine Beschleunigung und kürzere Durchführung von Betriebsprüfungen erzielt werden. Dies soll durch Verschärfungen für den Steuerpflichtigen, wie zum Beispiel zusätzliche Mitwirkungspflichten, erreicht werden. Aufzeichnungen sind dann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. Dies gilt auf Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen.

Ein weiterer belastender Aspekt enthält die Verpflichtung, Prüfungsfeststellungen auch in anderen Steuererklärungen zu berücksichtigen und diese zu korrigieren, wenn es zu einer Änderung von Besteuerungsgrundlagen kommt. Dies wäre eine weitere Verlagerung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf den Steuerpflichtigen.

Zukünftig soll bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auch Buchführungsunterlagen anfordern können, die innerhalb einer angemessenen Frist, ggf. bereits vor Beginn der Außenprüfung vorzulege sind. Anhand dieser Unterlagen sollen dann Prüfungsschwerpunkte für die Außenprüfung festgelegt werden können, die dann auch dem Steuerpflichtigen mitgeteilt werden können. Das muss jedoch nicht bedeuten, dass nur eingeschränkt Sachverhalte geprüft werden. Die Prüfungsanordnung soll bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist.

Hinweis: Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht vollständig oder nicht ausreichend nach, wird ein Bußgeld festgesetzt. Dieses Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt 75 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und kann für maximal 150 Kalendertage erhoben werden (maximal 11.250 Euro). Neben der eben genannten Mitwirkungsverzögerung kann zusätzlich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden. Dieser Zuschlag beträgt höchstens 25.000 Euro für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und kann höchstens für 150 Kalendertage festgesetzt werden.

Weitere Informationen zu dem Thema und welche Entlastungsmöglichkeiten sich für Sie anbieten, können wir gerne gemeinsam in einem persönlichen Beratungsgespräch erörtern. Wir freuen uns über Ihre Nachricht.

Bilderquelle: ©contrastwerkstatt – stock.adobe.com

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Steuerberater Christoph Renz
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