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Kein Werbungskostenabzug für Umzug trotz Homeoffice
– Was der Bundesfinanzhof entschieden hat

Die Corona-Pandemie hat unser Arbeitsleben drastisch verändert – viele Arbeitnehmer mussten plötzlich von zu Hause aus arbeiten, oftmals unter beengten Bedingungen. Doch was ist, wenn man sich deshalb entschließt, in eine größere Wohnung umzuziehen, um dort bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen? Kann man die Umzugskosten steuerlich geltend machen? Der Bundesfinanzhof hat dazu nun eine klare Antwort gegeben – und die dürfte für viele enttäuschend sein. 

Ein berufstätiges Ehepaar lebte mit seiner Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeitete bis Anfang 2020 nur vereinzelt im Homeoffice. Mit Beginn der Corona-Pandemie änderte sich das: Ab März 2020 arbeiteten beide überwiegend zu Hause – allerdings im Wohn- und Esszimmer, das für konzentriertes Arbeiten kaum geeignet war. Im Mai 2020 zog die Familie daher in eine größere 5-Zimmer-Wohnung. Zwei Zimmer wurden dort als Arbeitszimmer eingerichtet und regelmäßig beruflich genutzt. 

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute sowohl die Kosten für die neuen häuslichen Arbeitszimmer als auch die Umzugskosten als Werbungskosten geltend. Während das Finanzamt die Aufwendungen für die Arbeitszimmer anerkannte, lehnte es den Abzug der Umzugskosten ab. Die Begründung: Der Umzug sei privat veranlasst gewesen. 

Das Finanzgericht Hamburg sah das anders und gab den Steuerpflichtigen recht: Der Umzug habe zu einer deutlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen geführt und sei daher beruflich veranlasst gewesen – ein Argument, das viele in vergleichbarer Situation nachvollziehen können. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) stellte sich in seinem Urteil (Az. VI R 3/23) auf die Seite des Finanzamts. Die Richter betonten, dass der Wechsel der Wohnung grundsätzlich zum privaten Lebensbereich gehöre – und damit steuerlich nicht abziehbar sei.
Bilderquelle: ©Nattakorn – stock.adobe.com

Nur wenn rein berufliche Gründe den Ausschlag für den Umzug gegeben hätten, könne eine Ausnahme gelten. Und das sei nur dann der Fall, wenn äußere Umstände – also außerhalb der Wohnung – den Wohnungswechsel erzwungen hätten. Zum Beispiel: 

  • ein neuer Arbeitsplatz, 
  • oder eine deutlich verkürzte Pendelzeit (mindestens eine Stunde täglich). 

Die Einrichtung eines Homeoffice innerhalb der Wohnung reicht laut BFH für einen steuerlichen Abzug der Umzugskosten hingegen nicht aus. 

Wer wegen Homeoffice in eine größere Wohnung zieht, bleibt auf den Umzugskosten in der Regel sitzen – zumindest aus steuerlicher Sicht. Der Bundesfinanzhof macht hier eine klare Trennung zwischen privater Lebensführung und beruflicher Veranlassung. Für Steuerpflichtige bedeutet das: Auch wenn der Umzug objektiv bessere Arbeitsbedingungen schafft, ist das steuerlich nur relevant, wenn äußere berufliche Zwänge den Wohnungswechsel notwendig machen. 

Wer also plant, aus beruflichen Gründen umzuziehen, sollte sorgfältig dokumentieren, welche konkreten beruflichen Erfordernisse dafür ausschlaggebend sind. Denn nur dann bestehen Chancen auf steuerliche Anerkennung. 

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