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Gewährung von Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:
Gelangensbestätigung nicht zwingend erforderlich

Die umsatzsteuerliche Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen sorgt häufig für Unsicherheiten bei Unternehmern. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. V R 3/25) verdeutlicht, dass eine Gelangensbestätigung für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht zwingend erforderlich ist.

Der Fall: Verkauf eines Pkw ins Ausland

Ein Steuerberater verkaufte 2018 einen Pkw an eine rumänische Firma. Vor dem Verkauf prüfte er sorgfältig die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers, forderte einen Handelsregisterauszug an und erhielt den Kaufpreis bar. Im Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer, das Auto nach Rumänien zu bringen.
Trotz wiederholter Mahnungen schickte der Käufer jedoch keine Gelangensbestätigung zurück, die den Eingang des Fahrzeugs in Rumänien nachweisen würde. Der Steuerberater behandelte den Verkauf daher als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

Reaktion des Finanzamts und Urteil des Finanzgerichts

Das Finanzamt lehnte die Steuerfreiheit ab: Die Gelangensbestätigung fehle, und der Pkw wurde nach Abmeldung in Deutschland erneut zugelassen. Das Finanzgericht bestätigte zunächst die Ansicht des Finanzamts. Begründung: Ohne die zentrale Gelangensbestätigung sei der gesetzlich geforderte Nachweis für die Steuerfreiheit nicht erbracht.
Das Gericht argumentierte, dass der Verkäufer sich nicht auf „guten Glauben“ berufen könne, wenn er das zentrale Nachweisdokument nie erhalten habe. Es hätte beispielsweise eine Kaution einbehalten werden können, bis die Bestätigung vorlag.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger jedoch Recht. Er stellte klar, dass die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG – seit Inkrafttreten des § 17a UStDV zum 01.10.2013 – nicht voraussetzt, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt.
Wesentliche Punkte des Urteils:

  • Wenn ein Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht vollständig vorlagen, kann die Lieferung trotzdem steuerfrei sein.
  • Voraussetzung ist, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte.
  • Der Unternehmer darf die Unrichtigkeit dieser Angaben bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen können.

Fazit für Unternehmer

Dieses Urteil zeigt, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die sorgfältige Prüfung des Abnehmers eine zentrale Rolle spielt. Auch wenn die Gelangensbestätigung fehlt, kann die Lieferung steuerfrei bleiben, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er alle erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen beachtet hat.
Für die Praxis bedeutet dies: Unternehmer sollten alle Prüfungen und Dokumentationen sorgfältig durchführen, können sich jedoch in Fällen von fehlender Gelangensbestätigung auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie nicht erkennen konnten, dass die Angaben des Käufers unzutreffend waren.

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