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Fahrtkosten zur Pflege von Angehörigen:
Kein zusätzlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung

Viele Angehörige unterstützen pflegebedürftige Familienmitglieder persönlich – häufig verbunden mit erheblichem Zeitaufwand und nicht unerheblichen Kosten. Doch nicht jede Ausgabe im Zusammenhang mit der Pflege kann steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass Fahrtkosten zur Pflege einer Angehörigen nicht zusätzlich neben dem Pflege-Pauschbetrag abgezogen werden können.

Pflege der Schwiegermutter über mehrere Jahre

Im zugrunde liegenden Fall unterstützte ein Ehepaar die hochbetagte und schwerbehinderte Schwiegermutter. Da diese rund 300 Kilometer entfernt wohnte, entstanden zahlreiche Aufwendungen. Dazu gehörten unter anderem Fahrten für Besuche und Hilfsleistungen im Haushalt, Begleitungen zu Arztterminen, die Beschaffung von Medikamenten, Fahrten innerhalb des Wohnorts, Parkgebühren sowie Portokosten.
Für das Jahr 2021 machte das Ehepaar diese Kosten neben dem Pflege-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 Euro an und lehnte den zusätzlichen Abzug der tatsächlichen Aufwendungen ab.

Keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes

Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Entscheidung und wies die Klage des Ehepaares ab (Az. 4 K 2261/25). Nach Auffassung des Gerichts erfüllen die geltend gemachten Fahrtkosten nicht die Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).
Entscheidend war insbesondere, dass die Aufwendungen nicht als zwangsläufig anzusehen waren. Zwar erkannte das Gericht die persönliche Verbundenheit zwischen den Angehörigen an. Dennoch bestand keine steuerlich relevante Verpflichtung, die Pflegeleistungen selbst zu übernehmen und dafür regelmäßig weite Strecken zurückzulegen.
Nach Ansicht des Gerichts wäre es grundsätzlich möglich gewesen, professionelle Pflege- und Unterstützungsdienste einzusetzen. Eine sittliche Verpflichtung zur persönlichen Durchführung sämtlicher Pflege- und Unterstützungsleistungen lag daher nicht vor.

Änderungen beim Pflege-Pauschbetrag führen nicht zu einem erweiterten Kostenabzug

Das Ehepaar argumentierte, dass die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags einen zusätzlichen Abzug tatsächlich entstandener Kosten ermöglichen müsse. Dieser Auffassung folgte das Gericht jedoch nicht.
Die Änderung des § 33b Abs. 6 EStG betrifft ausschließlich die Voraussetzungen und Höhe des Pflege-Pauschbetrags. Sie verändert nicht die allgemeinen Anforderungen für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Insbesondere bleibt die Voraussetzung bestehen, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstehen müssen.
Soweit Kosten unmittelbar durch die persönliche Pflege entstanden sind, gelten diese zudem durch den gewährten Pflege-Pauschbetrag als abgegolten.

Auch weitere Nebenkosten nicht zusätzlich abziehbar

Auch andere geltend gemachte Ausgaben wie Parkgebühren, Portokosten oder Fahrten zu Arztbesuchen und Besorgungen wurden nicht anerkannt.
Soweit diese Aufwendungen mit der persönlichen Pflege zusammenhingen, waren sie nach Auffassung des Gerichts bereits durch den Pflege-Pauschbetrag berücksichtigt. Bei anderen Tätigkeiten fehlte wiederum die notwendige Zwangsläufigkeit, da diese grundsätzlich auch durch Dritte hätten übernommen werden können.

Fazit für pflegende Angehörige

Die persönliche Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger ist gesellschaftlich wertvoll, führt aber nicht automatisch zu einem steuerlichen Abzug sämtlicher entstandener Kosten. Der Pflege-Pauschbetrag berücksichtigt bereits bestimmte Aufwendungen, die durch die Pflege entstehen.
Wer Angehörige unterstützt und steuerliche Möglichkeiten nutzen möchte, sollte prüfen, welche Kosten tatsächlich berücksichtigt werden können und welche Nachweise erforderlich sind. Eine individuelle steuerliche Beratung hilft dabei, unnötige Unsicherheiten bei der Einkommensteuererklärung zu vermeiden.

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