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BFH bestätigt Zinssatz von 5,5 %
bei der schenkungsteuerlichen Bewertung lebenslanger Renten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % für die Bewertung lebenslanger Renten im Rahmen der Schenkungsteuer weiterhin anzuwenden ist (Az. II R 35/23). Auch in Zeiten anhaltend niedriger Zinsen ist dieser pauschale Zinssatz nicht zu beanstanden.

Hintergrund des Falls

Im Streitfall erhielt eine Frau im Jahr 2019 von ihrem Onkel ein Grundstück im Wege der Schenkung. Im Gegenzug verpflichtete sie sich, ab 2020 eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen.
Für die Berechnung der Schenkungsteuer zog das Finanzamt den Kapitalwert dieser Rentenverpflichtung vom steuerpflichtigen Erwerb ab. Die Bewertung erfolgte auf Grundlage des § 14 Bewertungsgesetz (BewG) unter Anwendung des gesetzlich festgelegten Zinssatzes von 5,5 %.
Die Beschenkte hielt diesen Zinssatz angesichts der damaligen Niedrigzinsphase für realitätsfern und verfassungswidrig. Sie argumentierte, stattdessen müsse der im Vertrag vereinbarte Zinssatz von 0,5 % berücksichtigt werden.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH wies die Klage jedoch ab und bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts. Der gesetzlich vorgesehene Zinssatz von 5,5 % sei für die Bewertung lebenslanger Renten weiterhin anzuwenden. Der vertraglich vereinbarte Zinssatz spiele für die steuerliche Bewertung keine Rolle.

Zudem stellte der BFH klar, dass der feste Zinssatz nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt. Die Regelung sei verfassungsrechtlich zulässig, da sie einer typisierenden und pauschalierenden Bewertung diene.

Keine Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Vollverzinsung

Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung nach der Abgabenordnung sei nicht übertragbar. Während es dort um den Ausgleich von Liquiditätsvorteilen bei verspäteter Steuerfestsetzung gehe, diene § 14 BewG einem anderen Zweck: der pauschalierten Bewertung langfristiger, lebenslänglicher Leistungen.
Gerade bei lebenslangen Renten sei es sachgerecht, Zinsentwicklungen über sehr lange Zeiträume zu typisieren. Der Gesetzgeber dürfe insoweit vereinfachende Annahmen treffen.

Zinssatz auch in Niedrigzinsphasen nicht realitätsfern

Nach Auffassung des BFH war der Zinssatz von 5,5 % auch im Jahr 2019 trotz der damaligen Niedrigzinsphase nicht offensichtlich realitätsfern. Zudem bestätige die spätere Zinsentwicklung, dass langfristige Zinsschwankungen eine pauschalierende Bewertung grundsätzlich rechtfertigen.
Das Urteil schafft Klarheit für die Praxis: Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % bleibt auch bei der Bewertung lebenslanger Renten im Rahmen der Schenkungsteuer maßgeblich – unabhängig von aktuellen Marktzinssätzen oder vertraglichen Vereinbarungen. Steuerpflichtige müssen sich daher weiterhin an die gesetzlichen Bewertungsmaßstäbe halten.

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