Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH
Ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts im Detail
Die Gründung einer GmbH kann auf verschiedene Weise erfolgen – eine der gängigsten Varianten ist die Bargründung. Doch es gibt auch die Möglichkeit der Sachgründung, bei der die Gesellschafter nicht mit Geld, sondern mit Sachwerten, wie etwa Immobilien oder Fahrzeugen, in das Unternehmen einbringen. Ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Sachgründung einer GmbH und dem Vorsteuerabzug wirft dabei interessante rechtliche Fragen auf, die für viele Unternehmensgründer von Bedeutung sein könnten.
Der Fall: Sachgründung durch Pkw-Einlage
In dem vorliegenden Fall gründete eine Gesellschafter-Geschäftsführerin, die zuvor nicht unternehmerisch tätig war, eine GmbH. Statt einer Bargründung entschloss sie sich, einen Pkw im Wege der Sachgründung in das Unternehmen einzubringen. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages erwarb sie das Fahrzeug und brachte es in die neu gegründete GmbH ein, die im Anschluss ins Handelsregister eingetragen wurde.
Die Rechnung für den Pkw war dabei an die Gesellschafterin adressiert, jedoch unter der späteren Geschäftsanschrift der GmbH, die sich von ihrer privaten Wohnanschrift unterschied. Die GmbH ordnete das Fahrzeug für umsatzsteuerliche Zwecke ihrem Unternehmen zu, nutzte den Pkw ausschließlich für unternehmerische Zwecke und beantragte den Vorsteuerabzug auf den Erwerb des Fahrzeugs.
Doch das Finanzamt verweigerte der GmbH den Vorsteuerabzug und argumentierte, dass es sich beim Erwerb des Pkw um einen Vorgang im Privatvermögen der Gesellschafterin gehandelt habe, weshalb der Vorsteuerabzug nicht zulässig sei.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied jedoch anders und gab der Klage der GmbH statt. Die Richter bejahten, dass der Vorsteuerabzug der GmbH aus dem Erwerb des Pkw grundsätzlich zustehe. Dies gelte auch dann, wenn die Gründungsgeschichte der GmbH von einer Sachgründung geprägt sei, bei der das Fahrzeug zunächst im Privatvermögen der Gesellschafterin erworben wurde.
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Nach Ansicht des Gerichts steht der Vorsteuerabzug grundsätzlich dem Unternehmen zu, und zwar unabhängig davon, dass der Erwerb ursprünglich durch die Gesellschafterin als natürliche Person erfolgte. Es handele sich um eine personenübergreifende Zurechnung, da das Fahrzeug von der GmbH ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzt wurde und somit in den Betrieb der Gesellschaft integriert wurde.
Die Tatsache, dass die Rechnung für den Erwerb des Pkw an die Gesellschafterin und nicht direkt an die GmbH adressiert war, hinderte das Gericht nicht an seiner Entscheidung. Vielmehr stützte sich das Gericht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der in einem polnischen Fall (Rs. C-280/10 „Polski Trawertyn“) ein ähnliches Urteil gefällt hatte. Die dort getroffene Argumentation war auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Ein wichtiger Hinweis für GmbH-Gründer
Für Gründer einer GmbH, die im Rahmen einer Sachgründung Sachwerte wie etwa Fahrzeuge in ihr Unternehmen einbringen, hat dieses Urteil wichtige Konsequenzen. Insbesondere stellt es klar, dass der Vorsteuerabzug auch dann möglich ist, wenn das Fahrzeug zunächst im Privatvermögen des Gesellschafters erworben wurde. Entscheidend ist, dass das Fahrzeug im Anschluss in das Unternehmen eingebracht und dort ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzt wird.
Für Steuerberater und Unternehmensgründer ist dieses Urteil ein wertvoller Hinweis, wie Sachgründungen steuerlich behandelt werden können. Die Grundsätze zur Neutralität der Mehrwertsteuer ermöglichen eine faire und transparente steuerliche Behandlung, auch bei komplexeren Gründungsvorgängen wie der Sachgründung einer GmbH.
Haben Sie Fragen zu Vorsteuerabzügen oder zur steuerlichen Behandlung von Sachgründungen? Als Steuerberater stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen bei der Gründung und Optimierung Ihres Unternehmens zu helfen.