Doppelte Besteuerung von Renten
Keine Gesetzesänderung geplant
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zur sogenannten „doppelten Besteuerung“ von Renten nicht zur Entscheidung angenommen. Damit wurde die bisherige Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs bestätigt, wonach eine Doppelbesteuerung nicht in jedem Einzelfall ausgeschlossen werden muss. Vielmehr ist nur sicherzustellen, dass es nicht zu einer strukturellen Doppelbelastung ganzer Rentnergruppen oder Jahrgänge kommt. Hintergrund sind zwei Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 2021 (Az. X R 33/19 und X R 20/19), in denen die Kläger die doppelte Besteuerung ihrer Rentenrückflüsse rügten. Beide Revisionen wurden als unbegründet zurückgewiesen, da nach Auffassung des BFH keine verfassungswidrige Doppelbelastung vorlag. Die daraufhin eingereichten Verfassungsbeschwerden (Az. 2 BvR 1140/21 und Az. 2 BvR 1143/21) wurden 2023 vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
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Es bestätigte, dass die Auslegung des BFH – ein Verbot doppelter Besteuerung nur bei strukturellen Fällen – jedenfalls nicht offensichtlich falsch sei. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium der Finanzen ein wissenschaftliches Gutachten eingeholt, das diese Sichtweise stützt. Das Ergebnis: Die aktuelle Gesetzeslage genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, eine Änderung ist nicht erforderlich.
Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet dies, dass die geltenden Vorschriften zur Rentenbesteuerung bestehen bleiben. Eine individuelle steuerliche Prüfung kann dennoch sinnvoll sein, um persönliche Gestaltungsspielräume – etwa beim Sonderausgabenabzug oder bei Freibeträgen – optimal zu nutzen. Unsere Kanzlei steht Ihnen dabei kompetent zur Seite.