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Instandhaltungsrücklagen für Eigentumswohnungen

Wie funktioniert die steuerliche Behandlung?

Eine Eigentumswohnung ist für viele Menschen ein Lebensziel. Was viele vergessen: Besitzen Sie eine Eigentumswohnung, müssen sie Beträge in die Instandhaltungsrücklage zahlen. Mit diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen näherbringen, welche steuerlichen Vorteile sich dadurch für Sie ergeben.

Als Eigentümer einer Eigentumswohnung sind Sie nach dem Wohneigentümergesetz dazu verpflichtet, in die Instandhaltungsrücklage zu investieren. Die Verwaltung der Wohnanlage erhebt die Beiträge für die Rücklage und verwaltet dieses Geld. Die steuerliche Behandlung dieser Gelder hängt ganz davon ab, wie die Eigentumswohnung genutzt wird. Selbst genutzte Eigentumswohnungen haben für den Eigentümer, bis auf die Zinsen für das Guthaben, keine steuerlichen Vorteile. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung können die angesammelten Beiträge als Werbungskosten abgezogen werden. Dies ist jedoch erst dann möglich, wenn das Geld für Reparaturen vom Verwalter ausgegeben wird. Werden mit dem Geld der Instandhaltungsrücklage Investitionen finanziert, die zu Herstellungskosten führen – zum Beispiel für den Neubau von Garagen -, können nur die daraus erhöhten AfA-Beträge als Werbungskosten abgezogen werden.

Veräußerung der Eigentumswohnung

Wird die Eigentumswohnung veräußert, geht das Guthaben der Rücklage anteilig auf den Erwerber der Wohnung über. Dieses Geld zählt nicht zu den Anschaffungskosten der Wohnung und muss vom Kaufpreis abgezogen werden, bevor Gebäude, Grund und Boden aufgeteilt werden. Dadurch verringert sich die AfA-Bemessungsgrundlage anteilig – doch die späteren Entnahmen aus der Rücklage sind für den Erwerber der Wohnung Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Erzielt der Veräußerer der Wohnung einen Gewinn beim Verkauf, ist dieser um das Guthaben zu verringern.

 

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