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Anpassung für Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und-erstattungen

Mit Beschluss vom 08.07.2021 hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich 6 Prozent für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Daraufhin hat der Bundesgesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung, rückwirkend ab dem 01.01.2019, mit 1,8 Prozent pro Jahr beschlossen.

Aufgrund dieser Gesetzesänderung werden nun die bayerischen Finanzämter im November 2022 von Amts wegen rund zwei Millionen geänderte Zinsbescheide in allen offenen Fällen an die betroffenen Bürger übermitteln. Hierfür ist somit kein Antrag erforderlich.

Sollten Steuerbürger bereits einen Bescheid mit einer Steuererstattung und einer Zinsfestsetzung unter Anwendung der ursprünglichen 6 Prozent jährlichem Zins erhalten, besteht grundsätzlich ein Vertrauensschutz und es ist keine teilweise Rückzahlung des Zinses von Nöten. Nur wenn der Zins bislang noch nicht festgesetzt wurde, erfolgt dies ab sofort mit dem neuen Zinssatz von 1,8 Prozent.

Bilderquelle: © Wasan – stock.adobe.com

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Steuerberater Christoph Renz
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