Alles neu bei der Grundsteuer?
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Die Grundsteuerreform – bin ich davon betroffen?
Jeder Grundstückseigentümer kennt es: regelmäßig bucht die jeweilige Gemeinde die Grundsteuer für das eigene Grundstück ab. Dies erfolgt in der Regel alle drei Monate. Maßgeblich für die Höhe der Grundsteuer ist – neben dem Hebesatz der Gemeinde – der Wert des Grundstückes. Dies ist der sogenannte Einheitswert. Dieser spiegelt jedoch nicht die aktuellen Wertverhältnisse wider, sondern die aus dem Jahr 1935 (in den alten Bundesländern die aus dem Jahr 1964). Das Problem dabei ist, dass manche Grundstücke zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in dieser Form existierten.
Dementsprechend niedrig sind die Einheitswerte, die für die Berechnung verwendet werden. Sie bilden bei manchen noch nicht mal 3% des heutigen Wertes ab.
Feststellungserklärung 2022 fällig
Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Wer dabei davon ausgeht, dass nun die Grundsteuer allgemein angehoben wird, liegt mit dieser Ansicht falsch. Die Gesamtsumme der eingenommenen Grundsteuer der Gemeinde bleibt gleich.
Viele Bundesländer werden dies voraussichtlich in Form einer Allgemeinverfügung vornehmen, also ohne direktes Anschreiben. Als Eigentümer eines Grundstückes (privat genutzt/ betrieblich/ landwirtschaftlich/ forstwirtschaftlich) sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet, am Neubewertungsverfahren teilzunehmen.
Was ist zu tun?
Wenn Sie die Feststellungserklärung selbst anfertigen möchten, müssen Sie Ihr Grundstück selbst neu bewerten. Die Bewertung hängt dabei jedoch von der jeweiligen Nutzung des Grundstückes ab und ist individuell anhand der zugrundeliegenden aktuellen Bodenrichtigwerte festzusetzen. Eine vollständige Feststellungserklärung, die spätestens bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt abgegeben werden muss, sind folgende Unterlagen von dringender Notwendigkeit:
- Grundbuchauszug
- Notarieller Kaufvertrag
- Einheitswertbescheid
- Grundriss
- Letzter Bescheid der Grundbesitzabgaben
- Wenn es sich um ein gemischt genutztes Grundstück handelt, dann wäre eine genaue Kennzeichnung der jeweiligen Aufteilung von Vorteil
Gerne können Sie die Steuerberatung Renz für die Neubewertung und die Erstellung der Feststellungserklärung beauftragen. Kontaktieren Sie unser Büro unter (0351) 4 00 00-0
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